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= alle Menschen Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt §1 BGB Das Ende ist der Tod | = "künstliche" Personen -Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten durch Vertreter |
- sind fähig, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen - Wahrnehmung durch Vetreter |
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Privatrecht | öffentliches Recht | ||
Beginn: Eintragung ins Vereins- oder Handelsregister
Ende: Löschung der Eintrag Bsp.: -eingetragene Vereine - Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Genossenschaften |
Beginn: Durch staatliche Verleihung oder Mitwirkung
Ende: staatliche Entziehung Bsp.: - Körperschaften (land, Gemeinde) - öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (ARD, ZDF) |
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Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufverträge) sind von Anfang an nichtig
→ §105 BGB |
mit (vorheriger) Einwilligung des gestzlichen Verteters
→ §107 BGB |
ohne (vorherige) Einwilligung des gestzlichen Verteters §107 BGB
→ RG (Rechsgeschäfte) sind "schwebend" unwirksam |
Rechsgeschäfte (z.B. Kaufverträge) sind wirksam |
Ausnahme: 6-jähriges Kind handelt als Bote (z.B. mit Einkaufszettel Brötchenkauf von den Erziehungsberechtigten) | mit (nachträglicher) Genehmigung = RG (Rechsgeschäft) rechtswirksam |
Ohne "nachträgliche" Genehmigung
→ RG (Rechsgeschäfte) sind von Anfang an nichtig |
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Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich, wenn: | |||
legedlich rechtlicher Vorteil | Mittel zur freien Verfügung | Dienst- oder Arbeitsverhältnis | selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäft |
Rechtsgeschäfte (RG) kommen durch WE (Willenserklärungen) zustande.
Bsp. Abschließen eines Mietvertrags, Brötchenkauf beim Bäcker, ... |
Willenserklärungen (WE) sind Äußerungen und Handlungen einer Person (oder mehrerer Personen), die mit der Absicht vorgenommen werden, eine rechtliche Wirkung herbeizurufen. |
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Die Erklärung muss gewollt sein. → Keine WE: Erklärung unter Zwang oder Drogeneinfluss | Wille ein konkretes RG (Rechtsgeschäft) abzuschließen → keine WE: Einladung ins Kino (Absichtserkärung) |
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Unmittelbare Handlungen | Mittelbare (schlüssige) Handlungen | Ausnahmsweise Schweigen |
bzw. ausdrückliche Willenserklärung (mündlich, schriftlich, per Mail, Fax) | konkludente Willenserklärung, z.B. Einsteigen in die Straßenbahn, Münzeinwurf bei einem Automaten, Kopfnicken auf evl. Angebot | Grundsatz: Schweigen gilt als Ablehnung;
§108, Abs.2, S.2; §177 Abs,2, S.2 BGB Schweigen gilt als Zustimmung, wenn es z.B. vertraglich vereinbart war. |
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Wie vile WE (Willenserklärungen) sind für die Gültigkeit des RG (Rechtsgeschäft) notwendig? | |||
Für das Zustandekommen genügt die WE einer Person. | Für das Zustandekommen sind die inhaltlich übereinstimmende WE von zwei oder- mehreren Personen nötig. | ||
Muss die WE dem Empfänger zugehen?
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Wie viele Vetragspartner verpflichten sich zu einer Leistung?
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Nicht empfangsbedürftige WE
RG mit Abgabe der WE rechtswirksam |
Empfangsbedürftige WE
RG erst bei Zugang beim Empfänger rechtswirksam |
einseitig verpflichtend
nur ein Vertragspartner verpflichtet sich zu einer Leistung |
mehrseitig verpflichtend
Alle Vertragspartner verpflichten sich zu einer Leistung |
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Grundsätzlich können Veträge in jeder beliebigen Form (mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder durch schlüssiges (=konkludentes) Handeln) abgeschlossen werden. Es gibt jedoch Willenserklärungen mit besonders weit reichender Bedeutung und solche, über deren Inhalt im Interesse der Rechtsicherheit Klarheit bestehen muss. Solche Willenserklärungen müssen bestimmte gesetzliche Formvorschriften erfüllen. Andernfalls