Auftragsbearbeitung und Vertragsgestaltung

Inhaltsverzeichnis

  1. Rechsfähigkeit
  2. Geschäftsfähigkeit
  3. Willenserklärungen und Rechsgeschäfte
  4. Arten von Rechtsgeschäften

Rechtsfähigkeit

Rechsfähigkeit = Träger von Rechten und Pflichten zu sein

natürliche Personen
Juristische Personen
Rechsfähige Personengesellschaften
= alle Menschen Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt §1 BGB Das Ende ist der Tod = "künstliche" Personen

-Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten durch Vertreter

- sind fähig, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen

- Wahrnehmung durch Vetreter

Privatrecht öffentliches Recht
Beginn: Eintragung ins Vereins- oder Handelsregister
Ende: Löschung der Eintrag

Bsp.:


-eingetragene Vereine

- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH)

Genossenschaften
Beginn: Durch staatliche Verleihung oder Mitwirkung
Ende: staatliche Entziehung

Bsp.:


- Körperschaften (land, Gemeinde)

- öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (ARD, ZDF)

Geschäftsfähigkeit:


ist die Fähigkeit, Willenserklärungen rechtswirksam abgeben und netgegen nehmen zu können und dadurch Rechtsgeschäfte rechtswirsam abschließen zu können.

Die Geschäftsfähigkeit wird in folgenden 3 Stufen gegliedert:

Geschäftsunfähigkeit
beschränkte Geschäftsfähigkeit §106 BGB
volle Geschäftsfähigkeit §2 BGB
Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufverträge) sind von Anfang an nichtig
→ §105 BGB
mit (vorheriger) Einwilligung des gestzlichen Verteters
→ §107 BGB
ohne (vorherige) Einwilligung des gestzlichen Verteters §107 BGB
→ RG (Rechsgeschäfte) sind "schwebend" unwirksam
Rechsgeschäfte (z.B. Kaufverträge) sind wirksam
Ausnahme: 6-jähriges Kind handelt als Bote (z.B. mit Einkaufszettel Brötchenkauf von den Erziehungsberechtigten)
mit (nachträglicher) Genehmigung
=
RG (Rechsgeschäft) rechtswirksam
Ohne "nachträgliche" Genehmigung
→ RG (Rechsgeschäfte) sind von Anfang an nichtig
Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich, wenn:
legedlich rechtlicher Vorteil Mittel zur freien Verfügung Dienst- oder Arbeitsverhältnis selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäft

Willenserklärungen und Rechsgeschäfte

Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte (RG) kommen durch WE (Willenserklärungen) zustande.
Bsp. Abschließen eines Mietvertrags, Brötchenkauf beim Bäcker, ...

Willenserklärung

Willenserklärungen (WE) sind Äußerungen und Handlungen einer Person (oder mehrerer Personen), die mit der Absicht vorgenommen werden, eine rechtliche Wirkung herbeizurufen.

Bestandteile und Formen der Willenserklärung

Willenselemente
Handlungswille
Geschäftswille
Die Erklärung muss gewollt sein. → Keine WE: Erklärung unter Zwang oder Drogeneinfluss Wille ein konkretes RG (Rechtsgeschäft) abzuschließen → keine WE: Einladung ins Kino (Absichtserkärung)

Äußerungsformen einer WE
Unmittelbare Handlungen Mittelbare (schlüssige) Handlungen Ausnahmsweise Schweigen
bzw. ausdrückliche Willenserklärung (mündlich, schriftlich, per Mail, Fax) konkludente Willenserklärung, z.B. Einsteigen in die Straßenbahn, Münzeinwurf bei einem Automaten, Kopfnicken auf evl. Angebot Grundsatz: Schweigen gilt als Ablehnung;

§108, Abs.2, S.2; §177 Abs,2, S.2 BGB

Schweigen gilt als Zustimmung, wenn es z.B. vertraglich vereinbart war.

Arten von Rechtsgeschäften

einseitige Rechtsgeschäfte
zweiseitige Rechtsgeschäfte
Wie vile WE (Willenserklärungen) sind für die Gültigkeit des RG (Rechtsgeschäft) notwendig?
Für das Zustandekommen genügt die WE einer Person. Für das Zustandekommen sind die inhaltlich übereinstimmende WE von zwei oder- mehreren Personen nötig.
Muss die WE dem Empfänger zugehen?

Wie viele Vetragspartner verpflichten sich zu einer Leistung?

Nicht empfangsbedürftige WE

RG mit Abgabe der WE rechtswirksam

Empfangsbedürftige WE

RG erst bei Zugang beim Empfänger rechtswirksam

einseitig verpflichtend

nur ein Vertragspartner verpflichtet sich zu einer Leistung

mehrseitig verpflichtend

Alle Vertragspartner verpflichten sich zu einer Leistung

Beispiele
Testament
Kündigung, Mahnung
Schenkung
Einkauf, Kaufvetrag, Mietvertrag

Vertragsfreiheit

Grundsätzlich können Veträge in jeder beliebigen Form (mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder durch schlüssiges (=konkludentes) Handeln) abgeschlossen werden. Es gibt jedoch Willenserklärungen mit besonders weit reichender Bedeutung und solche, über deren Inhalt im Interesse der Rechtsicherheit Klarheit bestehen muss. Solche Willenserklärungen müssen bestimmte gesetzliche Formvorschriften erfüllen. Andernfalls